Rechtsprechung
   OVG Schleswig-Holstein, 14.10.2021 - 4 MB 49/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,42950
OVG Schleswig-Holstein, 14.10.2021 - 4 MB 49/21 (https://dejure.org/2021,42950)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 14.10.2021 - 4 MB 49/21 (https://dejure.org/2021,42950)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 14. Oktober 2021 - 4 MB 49/21 (https://dejure.org/2021,42950)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,42950) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asylbewerberleistung; Aufenthaltserlaubnis; Bedarfsgemeinschaft; Beschwerde; Duldung; Einstandsgemeinschaft; Integration; Lebensunterhalt; SGB XII ; Abschiebungsschutz; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • rechtsportal.de

    Anspruch eines Asylbewerbers auf Absehen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bis über Erteilung einer Aufenthalzserlaubnis entschieden wurde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (20)

  • OVG Hamburg, 19.05.2017 - 1 Bs 207/16

    Einstweiliger Rechtsschutz der Ausländerbehörde gegen ein erstinstanzlich

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.10.2021 - 4 MB 49/21
    Erforderlich wäre insoweit, dass die Täuschungshandlung noch aktuell eine Aufenthaltsbeendigung verhindert oder verzögert (BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, BVerwGE 167, 211 ff., juris Rn. 56; OVG B-Stadt, Beschl. v. 19.05.2017 - 1 Bs 207/16 -, juris Rn. 31).

    Dessen ungeachtet stünde es dann allerdings gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG immer noch im Ermessen der Ausländerbehörde, vom Erfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen, da es sich bei der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG um einen Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 handelt (vgl. OVG B-Stadt, Beschl. v. 19.05.2017 - 1 Bs 207/16 -, juris Rn. 41).

    Sie würde das Verfahren auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG vom Ausland aus nicht erfolgreich betreiben können, da es dann schon an der gesetzlichen Voraussetzung des "geduldeten Ausländers" fehlen würde (vgl. OVG B-Stadt, Beschl. v. 19.05.2017 - 1 Bs 207/16 -, juris Rn. 18).

  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18

    Bundesverwaltungsgericht klärt Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung des § 25b

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.10.2021 - 4 MB 49/21
    Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Beurteilung ist der der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bzw. der der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, BVerwGE 167, 211 ff., juris Rn. 19).

    Erforderlich wäre insoweit, dass die Täuschungshandlung noch aktuell eine Aufenthaltsbeendigung verhindert oder verzögert (BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, BVerwGE 167, 211 ff., juris Rn. 56; OVG B-Stadt, Beschl. v. 19.05.2017 - 1 Bs 207/16 -, juris Rn. 31).

  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17

    Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.10.2021 - 4 MB 49/21
    Fehlt es - wie hier insoweit anzunehmen ist - an einer Wiederholungsgefahr, kommt i.R.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nur ein Ausweisungsinteresse aus generalpräventiven Gründen in Betracht, um andere Ausländer durch eine ausländerrechtliche Reaktion davon abzuhalten, vergleichbare Delikte zu begehen (BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, BVerwGE 162, 349 ff., juris Rn. 16 ff.).
  • BVerwG, 14.05.2013 - 1 C 17.12

    Aufenthaltserlaubnis; humanitäre Aufenthaltserlaubnis; Jugendlicher;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.10.2021 - 4 MB 49/21
    Dabei hat die Ausländerbehörde die Gründe, auf denen das Nichtvorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen beruht, zu berücksichtigen; allerdings hat sie auch das private Interesse des Ausländers an der Legalisierung des Aufenthalts zu gewichten und gegeneinander abzuwägen (BVerwG, Urt. v. 14.05.2013 - 1 C 17.12 -, juris Rn. 22).
  • BVerwG, 16.08.2011 - 1 C 12.10

    Niederlassungserlaubnis; Sicherung des Lebensunterhalts; Erteilungsvoraussetzung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.10.2021 - 4 MB 49/21
    Warum das frühere Fehlverhalten dennoch einen besonderen, atypischen Umstand begründet, der so bedeutsam ist, dass er das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigt (so BVerwG, Urt. v. 16.08.2011 - 1 C 12.10 -, juris Rn 18), begründet das Verwaltungsgericht nicht weiter.
  • BVerfG, 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.10.2021 - 4 MB 49/21
    Dies gilt für die Bindung an Ehegatten ebenso wie die an minderjährige Kinder (std. Rspr. des BVerfG, vgl. Beschl. v. 04.12.2007 - 2 BvR 2341/06 -, juris Rn. 6 und v. 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 12, Beschl. v. 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris Rn. 14 ff.).
  • BVerfG, 05.06.2013 - 2 BvR 586/13

    Anforderungen des Art 6 GG an ausländerrechtliche Maßnahmen der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.10.2021 - 4 MB 49/21
    Dies gilt für die Bindung an Ehegatten ebenso wie die an minderjährige Kinder (std. Rspr. des BVerfG, vgl. Beschl. v. 04.12.2007 - 2 BvR 2341/06 -, juris Rn. 6 und v. 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 12, Beschl. v. 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris Rn. 14 ff.).
  • BVerfG, 04.12.2007 - 2 BvR 2341/06

    Keine Pflicht zur Erteilung einer Duldung bei Einreise unter Verstoß gegen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.10.2021 - 4 MB 49/21
    Dies gilt für die Bindung an Ehegatten ebenso wie die an minderjährige Kinder (std. Rspr. des BVerfG, vgl. Beschl. v. 04.12.2007 - 2 BvR 2341/06 -, juris Rn. 6 und v. 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 12, Beschl. v. 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris Rn. 14 ff.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 02.03.2020 - 4 MB 5/20

    Aufenthaltsrecht: Notwendigkeit der Verständigung in deutscher Sprache zumindest

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.10.2021 - 4 MB 49/21
    Das Antragsbegehren ist deshalb auch unter Aspekten zu prüfen, die vom Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt worden sind (OVG Schleswig, Beschl. v. 02.03.2020 - 4 MB 5/20 -, juris Rn. 5 m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.12.2017 - 4 MB 63/17

    Anordnung nach § 81 Abs 4 S 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004); Aufenthaltsrecht

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 14.10.2021 - 4 MB 49/21
    In einem solchen Fall haben die Gerichte eine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen auch dann zu verhindern, wenn diese nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert (OVG Schleswig, Beschl. v. 22.12.2017 - 4 MB 63/17 -, juris Rn. 20-22).
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.07.2018 - 4 MB 69/18

    Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.08.2021 - 4 O 17/21

    Keine Reduzierung des Auffangstreitwertes im Beschwerdeverfahren

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.11.1995 - 4 M 114/95

    Lebensgemeinschaft; Begegnungsgemeinschaft; Sorgerecht; Eltern; Kind; Scheidung;

  • BSG, 09.06.2011 - B 8 SO 20/09 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemischte

  • BVerwG, 16.11.2010 - 1 C 21.09

    Niederlassungserlaubnis; Ausweisungsgründe; Straftaten; Gründe der öffentlichen

  • BVerwG, 29.11.2012 - 10 C 4.12

    Anerkennung; Anhörung; ausländisches Recht; Ausnahme; Bedarf;

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2018 - 11 S 1810/16

    Einbeziehung auch nachträglich Gesetz gewordener Aufenthaltsrechte in eine Klage;

  • OVG Schleswig-Holstein, 01.10.2021 - 4 MB 42/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine drohende Abschiebung: Antragsänderung im

  • VG Münster, 20.02.2017 - 6 K 1062/16

    Bewilligung von Pflegewohngeld bei Bedürftigkeit; Deckung der anfallenden

  • OVG Bremen, 18.12.2013 - S3 A 205/12
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2022 - 2 M 69/22

    Kein Abschiebungsschutz bis zu einer abschließenden Entscheidung über einen

    Dies gilt auch für einen Anspruch nach § 25b Abs. 1 AufenthG, der Ausländern regelmäßig zusteht, die sich geduldet im Bundesgebiet aufhalten und sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert haben (SchlHOVG, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - 4 MB 49/21 - juris Rn. 4).

    Der teilweise vertretenen Auffassung, der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft sei bei geduldeten Ausländern, die dem AsylbLG unterfallen, nicht maßgeblich (vgl. SchlHOVG, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - 4 MB 49/21 - a.a.O. Rn. 13) folgt der Senat nicht.

    Jedoch dürfte bei einer in der Vergangenheit liegenden Identitätstäuschung unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsnorm des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG ("soll") anzunehmen sein mit der Folge, dass über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG (nur) nach Ermessen zu entscheiden ist (Beschluss des Senats vom 23. September 2015 - 2 M 121/15 - a.a.O. Rn. 10; HambOVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - a.a.O. Rn. 42 ff.; SchlHOVG, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - 4 MB 49/21 - a.a.O. Rn. 28; offen: Röcker, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 25b AufenthG Rn. 32).

    Maßgeblich für die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall anzunehmen ist, sind in erster Linie Art und Dauer der in der Vergangenheit liegenden Identitätstäuschung (OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 18 B 486/14 - a.a.O. Rn. 15; Beschluss des Senats vom 23. September 2015 - 2 M 121/15 - a.a.O. Rn. 10; Kluth, in: Kluth/Heusch, a.a.O., § 25b AufenthG Rn. 28a) sowie der Zeitraum zwischen der Richtigstellung von Identität und Staatsangehörigkeit und der Antragstellung bzw. der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b Abs. 1 AufenthG (HambOVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - a.a.O. Rn. 47; SchlHOVG, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - 4 MB 49/21 - a.a.O. Rn. 27).

    Fehlt es - wie hier - an einer Wiederholungsgefahr, kommt jedoch im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG auch ein Ausweisungsinteresse aus generalpräventiven Gründen in Betracht (vgl. SchlHOVG, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - 4 MB 49/21 - a.a.O. Rn. 23).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.10.2022 - 2 M 53/22

    Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG 2004 § 25b

    Dies gilt auch für einen Anspruch nach § 25b Abs. 1 AufenthG , der Ausländern regelmäßig zusteht, die sich geduldet im Bundesgebiet aufhalten und sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert haben (SchlHOVG, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - 4 MB 49/21 - juris Rn. 4).

    Der teilweise vertretenen Auffassung, der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft sei bei geduldeten Ausländern, die dem AsylbLG unterfallen, nicht maßgeblich (vgl. SchlHOVG, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - 4 MB 49/21 - a.a.O. Rn. 13) folgt der Senat nicht.

    Jedoch dürfte bei einer in der Vergangenheit liegenden Identitätstäuschung unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsnorm des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG ("soll") anzunehmen sein mit der Folge, dass über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG (nur) nach Ermessen zu entscheiden ist (Beschluss des Senats vom 23. September 2015 - 2 M 121/15 - a.a.O. Rn. 10; HambOVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - a.a.O. Rn. 42 ff.; SchlHOVG, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - 4 MB 49/21 - a.a.O. Rn. 28; offen: Röcker, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 25b AufenthG Rn. 32).

    Maßgeblich für die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall anzunehmen ist, sind in erster Linie Art und Dauer der in der Vergangenheit liegenden Identitätstäuschung (OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2015 - 18 B 486/14 - a.a.O. Rn. 15; Beschluss des Senats vom 23. September 2015 - 2 M 121/15 - a.a.O. Rn. 10; Kluth, in: Kluth/Heusch, a.a.O., § 25b AufenthG Rn. 28a) sowie der Zeitraum zwischen der Richtigstellung von Identität und Staatsangehörigkeit und der Antragstellung bzw. der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b Abs. 1 AufenthG (HambOVG, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - a.a.O. Rn. 47; SchlHOVG, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - 4 MB 49/21 - a.a.O. Rn. 27).

    Fehlt es - wie hier - an einer Wiederholungsgefahr, kommt jedoch im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG auch ein Ausweisungsinteresse aus generalpräventiven Gründen in Betracht (vgl. SchlHOVG, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - 4 MB 49/21 - a.a.O. Rn. 23).

  • OVG Schleswig-Holstein, 12.09.2022 - 4 MB 33/22

    Versammlung; Auflösung als zeitliche Beschränkung eines Protestcamps; Streitwert

    Dem nur vorläufigen Charakter einer Entscheidung nach § 80 bzw. § 123 VwGO trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. Beschl. v. 24.08.2021 - 4 O 17/21 -, juris Rn. 6 und v. 14.10.2021 - 4 MB 49/21 -, juris Rn. 34).
  • VG Schleswig, 16.02.2022 - 11 B 8/22
    Der Anspruch nach § 25b Abs. 1 AufenthG stellt eine solche Regelung dar, da er zunächst voraussetzt, dass die Betroffenen geduldet sind, sich also im Bundesgebiet aufhalten (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - 4 MB 49/21 -, juris, Rn. 4).

    Daher kommt es auch für die Frage, ob die in der Vergangenheit liegenden Straftaten bereits vor Tilgungsreife aus anderen Gründen nicht mehr aktuell sind (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, juris, Rn. 23; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - 4 MB 49/21 -, juris, Rn. 23; jeweils zur der Frage, inwieweit die Fristen zur Verfolgungsverjährung bei generalpräventivem Ausweisungsinteresse relevant sind), nicht an, auch wenn entgegen dem Vortrag des Antragstellers die Verurteilungen nicht "allesamt fast zwanzig Jahre her sind".

    Denn sicherungsfähig nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann auch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung sein, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine für den Antragsteller günstige Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht ausgeschlossen ist und die geltend gemachte Rechtsposition durch eine Abschiebung endgültig - wie im Fall eines Anspruchs nach § 25b Abs. 1 AufenthG - verloren ginge (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - 4 MB 49/21 -, juris, Rn. 29).

  • VG Sigmaringen, 26.02.2024 - 1 K 344/24

    Chancen-Aufenthaltsrecht bei kurzer Aufenthaltsunterbrechung

    Das gilt vor allem für diejenigen Aufenthaltserlaubnisse, deren Erteilung voraussetzt, dass sich der Antragsteller als "geduldeter Ausländer" im Bundesgebiet aufhält (vgl. zu § 104c AufenthG: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.06.2023 - 2 M 49/23 -, juris, Rn. 8; VG Frankfurt, Beschluss vom 06.10.2022 - 6 L 2434/22.F -, juris, Rn. 10; vgl. zu § 104a AufenthG: OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.08.2017 - 13 ME 213/17 -, juris, Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.04.2008 - 11 S 100/08 -, juris, Rn. 2; vgl. zu § 25b AufenthG: OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.10.2021 - 4 MB 49/21 -, juris, Rn. 4; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.10.2022 - 2 M 69/22 -, juris, Rn. 15).
  • OVG Schleswig-Holstein, 03.01.2022 - 4 MB 68/21

    Familiennachzug zu den minderjährigen Kindern - Ermessensspielraum der

    Er würde das Verfahren auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG vom Ausland aus nicht erfolgreich betreiben können, da es dann schon an der gesetzlichen Voraussetzung des "geduldeten Ausländers" fehlen würde (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Oktober 2021 - 4 MB 49/21 -, juris Rn. 29 m.w.N.; vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 20. März 2018 - 1 Bs 25/18 -, juris Rn. 25).
  • VG Schleswig, 19.11.2021 - 11 B 89/21

    Ausländerrecht - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

    Trotz der nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG fehlenden Fiktionswirkung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann eine Aussetzung der Abschiebung nach § 123 VwGO für die Dauer des Aufenthaltserlaubnisverfahrens erwirkt werden, wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass eine ausländerrechtliche Regelung, die einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, den möglicherweise Begünstigten zu Gute kommt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 14.10.2021 - 4 MB 49/21 -, juris, Rn. 4 und Beschluss vom 2.3.2020 - 4 MB 5/20 -, juris, Rn. 11; OVG Münster, Beschluss vom 19.6.2017 - 18 B 336/17 -, juris, Rn. 2; Beschluss vom 5.12.2011 - 18 B 910/11 -, juris, Rn. 35 ff., unter Verweis auf die Ausführungen zu § 25 Abs. 5 AufenthG in BVerwG, Urteil vom 22.6.2011 - 1 C 5.10 -, juris, Rn. 10).
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.03.2023 - 4 MB 6/23

    Ablehnung eines Antrages auf Erteilung eines Chancenaufenthalts

    Hiervon ausgehend soll lediglich ergänzend darauf hingewiesen werden, dass in Hinblick auf den Geduldeten-Status wie bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels generell und wie auch bei § 25a und § 25b AufenthG (dazu BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 23 ff., OVG Schleswig, Beschl. des Senats v. 14.10.2021 - 4 MB 49/21 - juris Rn. 6 und v. 01.10.2021 - 4 MB 42/21 -, juris Rn. 35; VGH München, Beschl. v. 14.02.2023 - 19 CS 22.2611 -, juris Rn. 21; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Dez. 2022, § 25b AufenthG [Abs. 1], Rn. 16) maßgeblich auf den Zeitpunkt der Bescheiderteilung bzw. im gerichtlichen Verfahren auf den der gerichtlichen Entscheidung abzustellen sein dürfte (so auch Zühlcke, HTK-AuslR, Stand 10.03.2023, § 104c AufenthG, Rn. 42 f.; zu § 104a AufenthG schon: Funke-Kaiser in: GK AufenthG, Stand Mai 2013, § 104a Rn. 17 ff., 51, 57).
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.10.2021 - 4 MB 52/21

    Aufenthaltserlaubnis - Nachweis mündlicher Deutschkenntnisse

    Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Richtigkeit einer Tatsache überwiegend wahrscheinlich ist (OVG Schleswig, Beschl. v. 08.10.1992 - 4 M 89/92 -, juris Rn. 6) oder sich die Erfolgsaussichten der Hauptsache jedenfalls als offen darstellen (OVG Schleswig, Beschl. v. 22.12.2017 - 4 MB 63/17 -, juris Rn. 22; Beschl. v. 14.10.2021 - 4 MB 49/21 -, juris Rn. 29).
  • VG Köln, 27.06.2022 - 11 K 6341/21
    BVerwG, Urt. v. 14.05.2013 - 1 C 17.12 -, BVerwGE 146, 281 ff., Rn. 22, ECLI:DE:BVerwG:2013:140513U1C17.12.0; SchlHOVG, Beschl. v. 14.10.2021 - 4 MB 49/21, BeckRS 2021, 31710 Rn. 26.
  • VG Schleswig, 10.05.2022 - 11 B 10022/21
  • VG Schleswig, 28.01.2022 - 11 B 10008/21

    Eilrechtsschutz gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen

  • VG Halle, 27.04.2022 - 1 B 438/21

    Ausländerrecht

  • VG Schleswig, 15.02.2022 - 11 B 36/22
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht